AKTUELLES UND NEWS


05.04.2024

Das neue Badgestalter-Magazin liegt bei uns für Sie bereit

 

Auf 90 Seiten voller Tipps, Trends und Ideen finden alle, die sich mit dem Gedanken an ein neues Bad oder eine Badmodernisierung beschäftigen, wertvolle Anregungen für ihr Traumbad.

Lassen Sie auf dem Weg zu Ihrem individuellen Wohlfühlbad vom Badgestalter-Magazin 2024 inspirieren. Der darin enthaltene Badnavigator auf den Seiten 21 bis 25 hilft Ihnen, Ihre Wünsche für den persönlichsten aller Räume zu formulieren und gleich schriftlich festzuhalten.

 

Doch Sie erfahren noch viel mehr! Denn auf insgesamt zehn Seiten dreht sich alles um ressourcenschonendes Heizen und verschiedene Heiztechniken – ob für das Ein- oder Mehrfamilienhaus oder den denkmalgeschützten Altbau.

 

Ihr persönliches Exemplar liegt bei uns für Sie bereit. Gern können Sie sich dieses in unserer Ausstellung während der Öffnungszeiten montags bis freitags von 7:30 bis 12 und von 13 bis 17 Uhr abholen. 

 

Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich in einem persönlichen Beratungstermin zur Verfügung. Wenn Sie davon Gebrauch machen möchten, empfehlen wir Ihnen, diesen zur Vermeidung von Wartezeiten telefonisch unter 06232/6436-0 zu vereinbaren.


20.02.2024
Ab sofort wieder Förderanträge möglich

Dazu Auszüge aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vom 20.02.2024:

Bundesministerin Klara Geywitz. […] Ab morgen können für die Programme Klimafreundlicher Neubau (KFN), Genossenschaftliches Wohnen und Altersgerecht Umbauen wieder bei der KfW Anträge gestellt werden.
Bei KFN wird der Endkundenzinssatz für Wohngebäude mit Start 20.02.2024 bei 2,1 % liegen und damit deutlich unter den aktuell marktüblichen Zinsen für Baufinanzierungen. Damit kommt Bauen wieder in finanzierbare Größenordnungen.
[…] Das Programm für Genossenschaftliches Wohnen hat sich zu einem hidden champion entwickelt. Gestartet sind wir mit 6 Millionen Euro in 2022, lagen dann bei neun Millionen Euro in 2023 und statten dieses Programm jetzt mit 15 Millionen Euro in 2024 aus. Mit diesem Programm unterstützen wir Menschen, die eine eigene Genossenschaft gründen, um anschließend zu bauen, oder die Genossenschaftsanteile erwerben möchten, mit zinsgünstigen Krediten und einem Tilgungszuschuss. Zum Start liegt der Zinssatz bei 2 - 2,5 %, je nach Laufzeit. Es können Kredite bis zu 100.000 Euro aufgenommen werden. Der Tilgungszuschuss liegt bei 7,5 %.
Damit Menschen möglichst lange in ihrem gewohnten Zuhause wohnen bleiben können, fördern wir mit dem Programm Altersgerecht Umbauen den barrierefreien Umbau von Wohnungen. […] In diesem Jahr stehen hierfür 150 Millionen Euro bereit, eine Verdoppelung der Summe aus dem letzten Jahr. Einzelne Maßnahmen werden mit bis zu 2.500 Euro bezuschusst. Wer sein Haus zum Standard "Altersgerechtes Haus" umbaut, bekommt bis zu 6.250 Euro erstattet."

Individuelle Möglichkeiten, Details und das Procedere der Antragstellung besprechen wir mit Ihnen im Rahmen der Planung unserer Baumaßnahme für Sie – ob im Bereich Heizung, Raumklima oder barrierearmes/freies Badezimmer.

 


Januar 2022

Neue Regelungen

 

Heizkostenverordnung

Im vergangenen Dezember ist die neue Heizkostenverordnung in Kraft getreten. Sie gilt ausschließlich für Gebäude mit gemeinschaftlich genutzten Heiz- und Warmwasseranlagen und nur für Mieter, bei denen bereits fernablesbare Messgeräte installiert sind. Das Wichtigste auf einen Blick:

  1. Alle Messgeräte für die Erfassung des Energieverbrauchs, die nach Inkrafttreten der neuen Heizkostenverordnung verbaut werden, müssen aus der Ferne ablesbar sein. Als fernablesbar gelten Walk-by- bzw. Drive-by-Technologien.
  2. Für neu eingebaute fernablesbare Messgeräte oder entsprechend nachgerüstete Systeme gilt die Interoperabilität, das heißt, sie müssen mit den Systemen anderer Anbieter kompatibel sein. Das stärkt den Wettbewerb und erleichtert den Wechsel zu einem anderen Messdienstleister.
  3. Seit 1. Januar sollen Mieter mit einer Auflistung der Kostenfaktoren sowie einem Vergleich zum Vormonat, Vorjahresmonat und zum Durchschnittsverbrauch monatlich über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser informiert werden. Ebenso sollen Angaben zu Brennstoffmix, Steuern und Abgaben sowie den jährlichen Treibhausgasemissionen enthalten sein. Darüber hinaus müssen Kontaktdaten zu Beratungsstellen angegeben sein, damit sich Mieter über das Energiesparen informieren können. Bei einem Verstoß des Vermieters gegen seine Mitteilungspflicht, kann der Mieter den auf ihn entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen.
  4. Ab 2023 müssen neu installierte Geräte auch an ein Smart-Meter-Gateway, einen digitalen Stromzähler, angebunden werden. Für Eigentümer, die bereits fernablesbare Messgeräte im Einsatz haben, gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2031.
  5. Nicht fernablesbare Messgeräte müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Ausnahmen sind nur bei „besonderen Umständen“ möglich. Eine nähere Definition hierzu steht noch aus.

 

Höhere Schornsteine

Gemäß der Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (BImSCHV § 14, § 19) muss seit 1. Januar bei neuen Kachelöfen, Kaminen und Pelletheizungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als einem Megawatt der Schornstein so konzipiert sein, dass dessen Mündung aus der sogenannten Rezirkulationszone herausragt, da der Wind Abgase in diesem Bereich nicht wegtragen kann. Um den Abtransport zu gewährleisten, ist die Austrittsöffnung neuer Schornsteine am höchsten Punkt des Hauses, also am Dachfirst, anzubringen. Außerdem muss der Schornstein diesen Punkt noch um mindestens 40 Zentimeter überragen. Dies gilt nur für neue Anlagen, die rund elf Millionen bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen in Deutschland sind davon nicht betroffen.

 

EEG-Umlage und Einspeisevergütung sinken

Mit Beginn des Jahres sinkt die EEG-Umlage von 6,5 Cent je Kilowattstunde (ct/kWh) auf 3,723 ct/kWh und damit auf den niedrigsten Stand seit zehn Jahren. Durch diese Senkung um 43 Prozent spart ein 3-Personen-Haushalt in diesem Jahr rund 100 Euro. Die Einspeisevergütung sinkt für Photovoltaik-Anlagen mit einer Größe von 1 bis 10 kWp auf Wohnhäusern auf 6,83 ct/kWh., für eine Größe von 11 bis 40 kWp auf 6,63 ct/kWh. Die Höhe der Einspeisevergütung richtet sich nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme, Größe und Typ der Anlage, der Vergütungssatz wird für 20 Jahre festgeschrieben. Die Einspeisevergütung wird monatlich um etwa 0,5 Prozent gesenkt. Wer seine Anlage also einen Monat später in Betrieb nimmt als beispielsweise der Nachbar, erhält in den nächsten zwei Jahrzehnten eine niedrigere Einspeisevergütung als dieser.

Die genaue monatliche Absenkung richtet sich nach den Zielen der Bundesregierung: Die 0,5 Prozent gelten, wenn so viele Photovoltaikanlagen zugebaut werden, wie von der Bundesregierung erwartet. Liegt der Zubau höher, wird die Einspeisevergütung um mehr als 0,5 Prozent gesenkt, bleibt er hinter dem gesetzten Ziel zurück, wird sie um weniger als 0,5 Prozent gesenkt. Die festgelegte Degressionsrate gilt immer für drei Monate. Nach diesem Prinzip wurde eine Degressionsrate von 1,4 Prozent festgesetzt und die Einspeisevergütung von November 2021 bis Januar 2022 jeweils zum 1. des Monats um diesen Prozentsatz gesenkt. Die monatlich aktuellen Sätze werden regelmäßig auf den Seiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

 

Solarpflicht für Neubauten

In verschiedenen Bundesländern gilt seit Jahresbeginn die Solarpflicht. So muss, wer beispielsweise in Baden-Württemberg ein neues Nichtwohngebäude oder einen neuen Parkplatz mit mehr als 35 Stellplätzen plant und den Bauantrag ab 1. Januar 2022 einreicht, eine Photovoltaikanlage installieren. Ab Mai 2022 wird diese Pflicht auf den Neubau von Wohngebäuden und ab 01.01.2023 auf grundlegende Dachsanierungen erweitert. Zur Erfüllung der Pflicht kann anstelle einer Photovoltaikanlage auch eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung installiert werden. Ab 2023 gilt die Solarpflicht auch in Rheinland-Pfalz.

Achtung: Winterzeit – Schimmelzeit

 

Schimmelflecken sind nicht nur eklig, sie gefährden auch Gesundheit und Bausubstanz. Gerade im Winter begünstigen die klimatischen Bedingungen in Innenräumen, dass Schimmelpilze Weiterlesen mehrere Zentimeter pro Tag wachsen können, weil warme Raumluft auf kalte Außenwände trifft. Da warme Luft viel Feuchtigkeit aufnehmen kann und diese sofort an kalte Flächen abgibt und so ständige Feuchtigkeit erzeugt, können Wände der ideale Nährboden für Schimmelsporen sein. Natürlich gibt es noch weitere Faktoren, die zu einer höheren Luftfeuchtigkeit beitragen, als wir denken – ob das tägliche Duschen, Kochen, Wäsche trocknen, unsere Zimmerpflanzen oder bauliche Gegebenheiten.

 

Vielen bekannt, jedoch häufig nicht beachtet, lässt sich mit diesen Tipps Schimmelbildung entgegenwirken:

 

  • dreimal täglich fünf bis zehn Minuten Stoß- oder Querlüften
  • ausreichend Heizen
  • ständig schwankende Raumtemperaturen vermeiden
  • Temperaturunterschied zwischen den Räumen möglichst nicht mehr als 5 °C
  • Räume nicht komplett auskühlen lassen
  • Thermostatventil bei Abwesenheit auf 1 oder 2 stellen, nicht ausschalten
  • Heizkörper und Ventil nicht mit Gardinen oder Möbel verdecken
  • Nachts Rollläden runter
  • Fenster nicht kippen
  • Heizkörper vor Kälteeinbruch richtig entlüften